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§ 53a - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme



(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind.

(2) 1Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt

1.für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
10,00 EUR,
3.für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 EUR,
4.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
60,60 EUR.


2Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung

1.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,

2.
für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.

(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.

(5) 1Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

1.für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
4,00 EUR,
3.für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 EUR,
4.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
19,60 EUR,
5.für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR.


2Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(6) 1Eine vollständige Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. 3Eine weitere Steuerentlastung kann für die in Satz 2 genannten Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. 4Die Steuerentlastung nach den Sätzen 1 und 2 wird nur gewährt, wenn diese Anlagen

1.
einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen und

2.
hocheffizient sind.

5Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(7) 1Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Absetzung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes. 2Hauptbestandteile der Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. 3Werden Hauptbestandteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.

(8) 1Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. 2Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. 3Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10 Satz 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu machen, die ihm gewährt werden.

(9) 1Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde. 2Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die in den Absätzen 6 und 7 genannten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.

(10) 1Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. 2Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.

(11) 1Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1, 3 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6. 3Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 361) läuft die Gewährung der Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus.





 

Frühere Fassungen von § 53a EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Bekanntmachung nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 361
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.04.2012 (18.03.2013)Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 14.03.2013 BGBl. I S. 488
aktuell vorher 01.04.2012 (11.12.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436
aktuellvor 01.04.2012 (11.12.2012)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53a EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b EnergieStG Staatliche Beihilfen (vom 01.03.2024)
... diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a , 54, 56 und ...
§ 53a EnergieStG Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (vom 16.12.2023)
... Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. Der ... 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 361) läuft die Gewährung der Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ... zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ( § 53a ) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes
B. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 361
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
B. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 488
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.01.2024)
... die Steuerentlastungen nach a) § 47a des Energiesteuergesetzes, b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes , c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des ... b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes , d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) § 55 des ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 9 EnergieStV Anlagenbegriff (vom 01.01.2018)
... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von ...
§ 80 EnergieStV Vorauszahlungen (vom 01.07.2021)
... Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; 3. § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom ... Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) im Fall des § 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des ... Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bereits vorgelegt worden ist; 4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom ...
§ 99a EnergieStV Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller ... Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 ... Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 ... § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a ... § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes das Kalenderjahr. ... 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das ... Monatsnutzungsgrad nachzuweisen. (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. ... Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das ... 9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse. Im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind zusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede Anlage anzugeben ... eine Steuerentlastung mitzuteilen. (5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag ... Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen ... durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind. (6) Eine Entlastung wird nur für ...
§ 99b EnergieStV Nachweis der Hocheffizienz (vom 01.01.2018)
... beeinträchtigt werden. (2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des § 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem Nachweis nach ...
§ 99c EnergieStV Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (vom 01.01.2018)
... betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend § 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen ... (4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum Zeitpunkt der Erneuerung der ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 111f EnWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister (vom 16.05.2024)
... § 35 der Gasnetzzugangsverordnung, cc) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie dd) nach § 9 des Stromsteuergesetzes, ...

Stromsteuergesetz (StromStG)
Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 StromStG Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2019)
... ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen; 11. Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 4 EnergieStGuaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2012)
... 17 sowie Artikel 3 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 9 wird ... nach der Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes". c) Nach der Angabe zu § 11a werden folgende ... der Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst:  ... 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". 4. Die Zwischenüberschrift nach § 9 wird wie folgt ... nach § 9 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes". 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von ... vor § 98 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". 34. Dem § 98 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ... die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller ... zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 ... (2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 ... § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a ... § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon ... 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, ... der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen. (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon ... (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das ... 9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse. Im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind zusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede Anlage anzugeben ... Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. (5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag ... (5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen ... durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind. (6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen ... betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend § 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen ... folgt gefasst: „Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum Zeitpunkt der Erneuerung der ...
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... die Steuerentlastungen nach a) § 47a des Energiesteuergesetzes, b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 ... 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes, d) § 54 ... § 53b) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1 ) des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die KWK-Anlage erreicht hat: a) in ... in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder b) in dem Kalendermonat, ... in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes. § 61c Verringerung der ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt § 53a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme ... abgegeben" eingefügt. 13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt: „§ 53 Steuerentlastung für ... zur Stromerzeugung verwendet hat. § 53a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme ... des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 53a ) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Artikel 1 EnergieStSpAusglG Änderung des Energiesteuergesetzes
... oder Abs. 3" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3" ersetzt. 2. § 53a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder b) in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in ... in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes . Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt, 2. hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 des Energiesteuergesetzes ist und 3. folgende Nutzungsgrade erreicht hat: a) in dem Kalenderjahr, ... in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder b) in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in ... in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes . Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 1 StromStBefNG Änderung des Stromsteuergesetzes
... ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen; 11. Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der ...
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... Steuerentlastungen nach a) § 47a des Energiesteuergesetzes, b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a ... Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes, d) ... 53b) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1 ) des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 35 der Gasnetzzugangsverordnung, ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie ff) nach § 9 des ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... die Steuerentlastungen nach a) § 47a des Energiesteuergesetzes, b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes , c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des ... b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes , d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) § 55 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu ... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a ... 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung Zu § 3 Absatz ... 98 und 99 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die ... des Gesetzes § 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung Zu § 53a des Gesetzes § 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte ... vor § 1b wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". 4. § 1b wird wie folgt geändert:  ... Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53b des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare ... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff (1) Als Anlage im Sinn des ... Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von ... teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung (1) Zur Ermittlung ... Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; 3. § 53a des Gesetzes a) die nach § 99a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom ... und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die ... Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen. Zu § 53a des Gesetzes § 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte ... die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller ... nicht beeinträchtigt werden. (2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des § 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem Nachweis nach ... betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend § 53a Absatz 2 des Gesetzes wird regelmäßig unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen ... anzuwenden. (4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage im Sinn des § 53a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum Zeitpunkt der Erneuerung der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung". e) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst: „§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte ... e) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst: „ § 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme". f) ... sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a , 53b, 54, 55, 56 und 57." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) ... Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt." 26. § 53a wird wie folgt gefasst: „§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte ... in ihr einsetzt." 26. § 53a wird wie folgt gefasst: „ § 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (1) Eine ... Investitionsbeihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. Der ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 47a, 53a , 54, 55, 56 und 57." 3. Nach § 47 wird folgender § 47a ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 3 2. HFinG 2024 Änderung des Energiesteuergesetzes
... diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a , 54, 56 und 57." 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...