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Artikel 53a - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 53a


Artikel 53a wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. 2Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. 3Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. 4Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) 1Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. 2Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.



 

Zitierungen von Artikel 53a GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 53a GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
§ 8 GemAusGO Einberufung
... Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein. (2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß ...
§ 11 GemAusGO Teilnahme an den Sitzungen
... Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes). (4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die ...