§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 2Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.
(2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:
- 1.
- die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,
- 2.
- das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,
- 3.
- die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und
- 4.
- die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.
(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen". b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst: „§ 53a Beauftragung von anderen ... b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst: „ § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur ... 5 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen. 12. § 53a wird aufgehoben. 13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 werden die ... gestrichen. 12. § 53a wird aufgehoben. 13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Krankenversicherung" ... fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a , 53b, 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Nach der Angabe zu § 53a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur ... eingefügt. 24. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt: „§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen ... 24. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt: „§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur ...
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
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