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§ 53b - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) 1In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
- 1.
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und
- 2.
- die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
- 1.
- der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6.
(4) 1Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für". 2Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1.
- die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2.
- die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von § 53b BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53b BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53b BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024)
... 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 ...
§ 54 BBiG Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen (vom 01.08.2024)
... 1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des ...
§ 57 BBiG Gleichstellung von Prüfungszeugnissen (vom 01.08.2024)
... Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53b bis 53e und 54 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen ...
§ 101 BBiG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2024)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt, 10. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3 , § 53c Absatz 4 Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 4 eine ...
§ 106 BBiG Übergangsregelung (vom 01.08.2024)
... § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3 , § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 ... sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3 , § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Datenanalyse-Fortbildungsprüfungsverordnung (DAFPrV)Artikel 1 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 2
Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung (InSiFPrV)Artikel 2 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 10
IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung (ITBFPrV)Artikel 3 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 18
Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
Systemintegration-und-Vernetzung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SIVFPrV)Artikel 5 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 34
Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Sonstige
Verordnung zur Neuordnung der Fortbildungsprüfungen der Geprüften Berufsspezialisten und der Geprüften Berufsspezialistinnen im Bereich der Informations- und TelekommunikationstechnikV. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296
Zitat in folgenden Normen
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 2 AFBG Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen (vom 01.08.2020)
... geregelten Prüfungen auf der Grundlage a) der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, b) der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und ... zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse ...
§ 30 AFBG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2020)
... jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie ...
Datenanalyse-Fortbildungsprüfungsverordnung (DAFPrV)
Artikel 1 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 2
§ 1 DAFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen ...
§ 2 DAFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder ...
Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
§ 1 FremdSprKFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der ...
§ 2 FremdSprKFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte ...
Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung (InSiFPrV)
Artikel 2 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 10
§ 1 InSiFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen ...
§ 2 InSiFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder ...
IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung (ITBFPrV)
Artikel 3 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 18
§ 1 ITBFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen ...
§ 2 ITBFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder ...
Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)
V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
§ 1 KfzSTFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 2 KfzSTFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine ...
Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)
Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
§ 1 SEFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen ...
§ 2 SEFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 5 SVG Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit (vom 01.10.2021)
... öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 7 SVG Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen (vom 01.04.2024)
... Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung vorbereitet. (2) Allgemeine und ...
Systemintegration-und-Vernetzung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SIVFPrV)
Artikel 5 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 34
§ 1 SIVFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen ...
§ 2 SIVFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder ...
Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
§ 1 VertrFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der ...
§ 2 VertrFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch die ... 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 ... „(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend." 34. § 53b Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine ... § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3 , § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 ... 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3 , § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... der höherqualifizierenden Berufsbildung § 53a Fortbildungsstufen § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin § 53c ... regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen. § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin (1) Den ... 1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des ... Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53b bis 53e und 54 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen ... ersetzt. ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3 , § 53c Absatz 4 Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 4 eine ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung vorbereitet." c) Absatz 4 Satz 1 wird ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder" durch die Wörter „§§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes," ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden ... zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse ... jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie ...
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