Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 53b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |

§ 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung



(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.

(2) 1Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. 2Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr

1.
im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und

2.
im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.

(3) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1.
das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,

2.
die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,

3.
die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,

4.
die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,

5.
die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.

2Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. 3Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. 4Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.

(4) 1Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. 2Darüber hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:

1.
welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,

2.
welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden,

3.
welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.

(5) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. 2Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. 3Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.





 

Frühere Fassungen von § 53b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 6 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 01.08.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen". r) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst: „§ 53b Transport von Großtransformatoren auf ... r) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst: „ § 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen, Verordnungsermächtigung". ... der die Mindestbelieferung einer Anlage mit Gas zum Gegenstand hat" ersetzt. 55. § 53b wird wie folgt gefasst: „§ 53b Transport von Großtransformatoren auf ... Gegenstand hat" ersetzt. 55. § 53b wird wie folgt gefasst: „ § 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung  ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch das Wort „Energie" ersetzt. 10. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt: „§ 53b Verordnungsermächtigung zum ... 10. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt: „§ 53b Verordnungsermächtigung zum Gesamtanlagenregister Zur Verbesserung der ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „§ 51a Monitoring des Lastmanagements". e) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst: „§ 53b (weggefallen)". f) Nach ... e) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst: „§ 53b (weggefallen)". f) Nach der Angabe zu § 111c wird folgende Angabe zu Teil 9a ... 13 Abs. 6" durch die Angabe „§ 13 Absatz 8" ersetzt. 19. § 53b wird aufgehoben. 20. § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 ...