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§ 53b - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 53b (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 53b EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.04.2012 (11.12.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436
aktuellvor 01.04.2012 (11.12.2012)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53b EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53b EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 111f EnWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister (vom 16.05.2024)
... 35 der Gasnetzzugangsverordnung, cc) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie dd) nach § 9 des Stromsteuergesetzes, 12. nähere Vorgaben ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 4 EnergieStGuaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2012)
... bekannt. *) (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 §§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 47a des Energiesteuergesetzes, b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017: § 53b ) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme § 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme". ... eingefügt. 13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt: „§ 53 Steuerentlastung für die ... im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben. § 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme  ... Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sowie zum betrieblichen Verheizen (§ 53b ) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... des Energiesteuergesetzes, b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53b ) des Energiesteuergesetzes, c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember 2017: ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Gasnetzzugangsverordnung, ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie ff) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,  ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 2 EnSTransVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § ... Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon ... Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das ... jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen. (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. ... (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... zu § 1a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 ... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a und 53b ... 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung Zu § 3 Absatz 1 Satz ... und 99 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die ... der Hocheffizienz § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Zu § 53b des Gesetzes § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung ... vor § 1b wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". 4. § 1b wird wie folgt geändert: a) ... Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53b des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare mechanische ... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff (1) Als Anlage im Sinn des § 3 ... des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von ... in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung (1) Zur Ermittlung des ... b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind; 4. § 53b des Gesetzes a) die nach § 99d Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom ... Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) im Fall des § 53b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich der maßgebende Zeitraum ... und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte ... Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt. Zu § 53b des Gesetzes § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung ... die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller ... folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist. (2) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz ... (2) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein ... 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem ... der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen. (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt ... (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die ... der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen. (4) Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen: 1. ... mit dem nächsten Antrag mitzuteilen. (5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag ... (5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen ... durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind. (6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme". f) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst: „§ 53b (weggefallen)". g) Die ... f) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst: „ § 53b (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 66a wird wie folgt gefasst:  ... Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b , 54, 55, 56 und 57." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben." 27. § 53b wird aufgehoben. 28. Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:  ...