§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach
§ 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen.
2Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten.
3Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam.
4§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Bund; Richtlinien der Pflegekassen". b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst: „§ 53a Beauftragung von anderen ... durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher ... zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte". c) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende Angabe zum Fünften Abschnitt des Fünften Kapitels eingefügt: ... Krankenversicherung" gestrichen. 12. § 53a wird aufgehoben. 13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der ... die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen. 14. § 53c wird § 53b . 15. Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des Fünften Kapitels ... gestrichen. 14. § 53c wird § 53b. 15. Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des Fünften Kapitels eingefügt: ... fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b , 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt ...
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016) ... j) Nach der Angabe zu § 53b wird die folgende Angabe zu § 53c eingefügt: „§ 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben ... Angabe zu § 53b wird die folgende Angabe zu § 53c eingefügt: „ § 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher ... Prozent" ersetzt. 31. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt: „§ 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben ... 31. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt: „ § 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte ...
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