(1)
1Die Medizinischen Dienste gemäß
§ 278 des Fünften Buches haben die ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
2Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner ihm nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen.
(3)
1Die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund erfüllen die ihnen jeweils obliegenden Aufgaben ab dem gemäß
§ 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu machenden Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde.
2Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort und sie erfüllen die ihnen danach zugewiesenen Aufgaben.
3Für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Umstellung das Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach
§ 17 Absatz 1, 1b, den
§§ 18b,
53a,
53b,
53c,
112a,
114a Absatz 7 und
§ 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr.
4Die danach durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund gemäß
§ 53d Absatz 2 und 3 fort.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... „Fünfter Abschnitt Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung § 53d ... 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen. 14. § 53c wird § 53b. 15. Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des ... „Fünfter Abschnitt Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung (1) Die ... er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c , 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. ...
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115