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§ 54 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 54 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Deutschland erforderlich sind
- a)
- zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
- b)
- zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten,
- 4.
- eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 45 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
- 5.
- die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.
(3) Die Länder können vereinbaren, für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen eine einheitliche Bewertungsgrundlage zugrunde zu legen.
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