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§ 54 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 18. Dezember 2006 BGBl. I S. 3221 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 54 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 1. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit." 4. In § 54 werden die Wörter „eine geringere Bemessung" durch die Wörter „die ...
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