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Artikel 54 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 54 Änderung des Mutterschutzgesetzes


Artikel 54 ändert mWv. 1. Januar 2025 MuSchG offen

§ 10 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf."

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „oder nach Maßgabe des § 13" eingefügt.