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Artikel 54 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 54 Änderung des Mutterschutzgesetzes
§ 10 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf." - 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „oder nach Maßgabe des § 13" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 54 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 54 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Mutterschutzanpassungsgesetz
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Artikel 1 MuSchAnpG Änderung des Mutterschutzgesetzes
... Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender ...
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