§ 10 des Mutterschutzgesetzes vom
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „oder nach Maßgabe des § 13" eingefügt.
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59