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§ 54 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 54 Sperrfristen



(1) 1Wer Produktions- oder Verleihfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. 2Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.

(2) 1Die Sperrfristen enden jeweils

1.
für die Bildträgerauswertung, die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

2Bei den in Satz 1 genannten Sperrfristen handelt es sich um den vorbehaltlich einer Verkürzung der Sperrfristen frühestmöglichen Auswertungszeitpunkt. 3Satz 1 steht einer individuellen Vereinbarung einer späteren Auswertung in einer der genannten Auswertungsstufen, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung durch Verleiher, entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt, nicht entgegen.

(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.

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Zitierungen von § 54 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 FFG Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen
... Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag in Ausnahmefällen jeweils bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären ...
§ 56 FFG Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen
... besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden ...
§ 57 FFG Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt
...  2. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im ... werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (3) In Fällen des Absatzes 1 gilt ...
§ 58 FFG Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
...  § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, ...
§ 60 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden. Abweichend ...