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§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und
- 2.
- ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Die Diplomurkunde enthält
- 1.
- die Angabe des Studiengangs und
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)".
(3) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,
- 2.
- die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
- 3.
- das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.
(4) Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/54_GADVDV.htm