§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente



(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und

2.
ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die Diplomurkunde enthält

1.
die Angabe des Studiengangs und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)".

(3) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,

2.
die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.

(4) Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.



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