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§ 54 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse



(1) 1Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. 2Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.

(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, daß im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

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Zitierungen von § 54 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 GO-BT Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt (vom 01.01.2023)
... die Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen ( § 54 ). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598