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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 54 Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote



(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.

(2) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so setzt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Abschlussnote fest.

(3) 1Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. 2Die Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen und der Bachelorarbeit entspricht den zu vergebenden ECTS-Leistungspunkten.

(4) Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

(5) Die Abschlussnote lautet wie folgt:

 numerischer Notenwert Abschlussnote
 12
1bis einschließlich 1,5 sehr gut
2über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
3über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
4über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
5über 4,0 nicht bestanden


(6) 1Zusätzlich zur Abschlussnote wird das relative Leistungsniveau entsprechend dem ECTS Leitfaden in der jeweils geltenden Fassung angegeben. 2Bezugsbasis für die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus bilden die Abschlussnoten des jeweiligen Abschlusssemesters. 3Der ECTS Leitfaden ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Union veröffentlicht und wird beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.



 

Zitierungen von § 54 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 GVIDVDV Bestehen der Prüfung
... Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend", numerischer Notenwert 4,0, ...