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§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 54 Ordnungsverstöße
§ 54 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfungsleistung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Beim mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission.
(3) 1Je nach Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
- 1.
- die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Laufbahnprüfung anordnen,
- 2.
- die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
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Zitierungen von § 54 GtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 GtDFmEloAufklVDV Verhinderung, Ordnungsverstöße
... Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend. (2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen ...
§ 58 GtDFmEloAufklVDV Abschlusszeugnis
... Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt ( § 54 Absatz 4 Satz 1 ), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt ...
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