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§ 54 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge
(1) 1Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 2Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.
(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen.
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
Frühere Fassungen von § 54 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 MsbG Messstellenverträge (vom 29.12.2023)
... einer Zusatzleistung im Sinne des § 34 Absatz 2 oder Absatz 3. § 54 ist zu beachten. (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer ...
§ 10 MsbG Inhalt von Messstellenverträgen (vom 27.05.2023)
... bei Mess- und Übertragungsfehlern, 4. die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie ...
§ 75 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 27.05.2023)
... 2. zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54 , insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern, 3. zu den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen." 37. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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