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§ 54 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 54 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien ausweisen.
(2) 1Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne erstellt. 2Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
(3) 1Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung der Fachstudien erforderlich erscheinen. 2In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.
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