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§ 54 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber



Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.

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