(1) 1Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. 2Ausgenommen hiervon sind die durch die jeweils zuständige Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf
- 1.
- radioaktive Stoffe nach § 57 und
- 2.
- die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3.
(2) Die folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt zu überwachen:
- 1.
- zentrale Wasserversorgungsanlagen,
- 2.
- dezentrale Wasserversorgungsanlagen,
- 3.
- Eigenwasserversorgungsanlagen,
- 4.
- mobile Wasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird,
- 5.
- Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, und
- 6.
- zeitweilige Wasserversorgungsanlagen.
(3) Mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt über die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Fälle hinausgehend in die Überwachung einbeziehen, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 erforderlich ist.
§ 55 TrinkwV Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt ... Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere 1. die ... nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere 1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und a) der ... die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. (2) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere: 1. die ... nach § 54 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere: 1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage, wenn das Gesundheitsamt ... Gesundheitsamt entscheidet, in welcher Häufigkeit es die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 durchführt. Bei den folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt die ...
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 900 Euro 9.3 Prüfung einer ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.150 Euro 9.4 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.500 Euro 9.5 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.700 Euro 9.6 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 2.300 Euro 9.7 Prüfung einer mobilen ... Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 500 Euro 9.8 Infektionshygienische ... einer Trinkwasserversorgungsanlage in einem Schienenfahrzeug § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 450 Euro 9.10 Infektionshygienische ... zentrale Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 3.600 Euro Abschnitt 10 ...