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§ 54a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft:
- 1.
- Angehörige des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung während ihrer Dienstausübung,
- 2.
- Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung,
- 3.
- Personen, während sie sich in Liegenschaften der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr oder im Auftrag der Bundeswehr betrieben werden,
- 4.
- Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland stationierter ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen und Ausbildungen, sofern diese ganz oder teilweise außerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaften durchgeführt werden,
- 5.
- Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von gemeinsam mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen und Ausbildungen,
- 6.
- Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
- 7.
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich der Bundeswehr.
(2) 1Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt. 2Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr.
(3) 1Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Nummer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. 2Bei Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen Stellen der Bundeswehr maßgebend.
(4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.
(5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 19. November 2020
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Frühere Fassungen von § 54a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.11.2020 | Artikel 1 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 |
aktuell vorher | 23.05.2020 | Artikel 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
aktuell | vor 23.05.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54a IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 IfSG Namentliche Meldung (vom 21.07.2023)
... Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus, r) Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personengruppen, 2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der ... der Bundeswehr übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ...
§ 11 IfSG Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut (vom 21.07.2023)
... intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, l) Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personengruppen, m) Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem ... Prophylaxe, 2. zuständige Gesundheitsämter oder zuständige Stellen nach § 54a und 3. Datum der Meldung. In den Fällen der Meldung nach ...
§ 27 IfSG Gegenseitige Unterrichtung (vom 23.05.2020)
... Gesundheitsämter oder die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b, deren Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind, und übermittelt ihnen die zur ... vorliegen. Die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berührt ...
Zitat in folgenden Normen
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 4 TrinkwV Vollzug
... der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar ...
Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 5 BAIUDBwOWiZustV Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz (vom 29.03.2023)
... Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr ...
§ 8 BAIUDBwOWiZustV Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung (vom 24.06.2023)
... Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89
Artikel 1 3. BAIUDBwOWiZustVÄndV
... Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr ...
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe r werden die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. ... die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontaktdaten" ... der betroffenen Person vorliegen." d) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. ... die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In ... wurde" eingefügt. bb) In Buchstabe l werden die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. ... die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt: ... (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt." 19. § 54a wird wie folgt gefasst: „§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) ... eingeschränkt." 19. § 54a wird wie folgt gefasst: „ § 54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt ...
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... Dienststellen der Bundeswehr obliegt" durch die Wörter „soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt" ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... e) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt: „§ 54 Vollzug durch die Länder § ... 54 bis 54b ersetzt: „§ 54 Vollzug durch die Länder § 54a Vollzug durch die Bundeswehr § 54b Vollzug durch das ... die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" werden durch die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 70 Absatz 1 ... werden die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „ § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Folgender Buchstabe l wird angefügt: „l) Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen,". cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort ... zugehörigem amtlichen achtstelligen Gemeindeschlüssel oder zuständige Stellen nach § 54a " eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Bewertung ... „Die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berührt ... vollzogen wird" eingefügt. 21. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt: „§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) ... Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt: „ § 54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1
§ 4 CoronaEinreiseV Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht (vom 13.05.2021)
... an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), 4. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes , 5. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des ...
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
§ 6 CoronaEinreiseV Ausnahmen (vom 10.06.2021)
... Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 9. vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind, 10. Angehörige ausländischer Streitkräfte sind, ...
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
§ 6 CoronaEinreiseV Ausnahmen
... Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 9. vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind, 10. Angehörige ausländischer Streitkräfte sind, ...
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