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§ 552b - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
1Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. 2Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof G. v. 24. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 328 m.W.v. 31. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 552b ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 552b ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 552b ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 565 ZPO Leitentscheidung (vom 31.10.2024)
... dass die Revision beendet ist, und 2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen. (3) Der Beschluss ist zu begründen. ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 72 ArbGG Grundsatz (vom 31.10.2024)
... bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme der §§ 552b , 565 und 566 entsprechend. (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis ...
Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 155 FGO (vom 31.10.2024)
... § 278a sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 202 SGG (vom 31.10.2024)
... der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 173 VwGO (vom 31.10.2024)
... der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Artikel 1 LeitEntschEG Änderung der Zivilprozessordnung
... a) Nach der Angabe zu § 552a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren". b) Die Angabe zu § 555 wird wie ... macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend." 3. Nach § 552a wird folgender § 552b eingefügt: „§ 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren ... 3. Nach § 552a wird folgender § 552b eingefügt: „ § 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren ... dass die Revision beendet ist, und 2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen. (3) Der Beschluss ist zu begründen. Die ...
Artikel 4 LeitEntschEG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... ein Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" ...
Artikel 5 LeitEntschEG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... ein Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" ...
Artikel 6 LeitEntschEG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... ein Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" ...
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