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§ 555 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 555 Anwendbare Vorschriften
(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.
(2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
- Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
- 2.
- Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
- 3.
- Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
- 4.
- Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.
(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof G. v. 24. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 328 m.W.v. 31. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 555 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 555 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 555 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... die Angabe „§ 298 Absatz 3" ersetzt. 18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur ...
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Artikel 1 LeitEntschEG Änderung der Zivilprozessordnung
... 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren". b) Die Angabe zu § 555 wird wie folgt gefasst: „§ 555 Anwendbare Vorschriften". ... b) Die Angabe zu § 555 wird wie folgt gefasst: „ § 555 Anwendbare Vorschriften". c) Die Angabe zu § 565 wird wie folgt gefasst: ... deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist." 4. § 555 wird wie folgt gefasst: „§ 555 Anwendbare Vorschriften (1) Auf ... von Bedeutung ist." 4. § 555 wird wie folgt gefasst: „ § 555 Anwendbare Vorschriften (1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug ...
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