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§ 55 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen



1Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen. 2§ 20 Absatz 6 bleibt unberührt. 3§ 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 55 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5 oder 6 oder § 55 Satz 1 eine dort genannte Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt ...
Anlage 2 13. BImSchV (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe