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§ 55 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,
- 1.
- die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn
- a)
- die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
- b)
- der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder
- c)
- die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
- 2.
- die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
- 3.
- die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren,
- 4.
- die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen,
- 5.
- an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen,
- 6.
- jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln:
- a)
- Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze,
- b)
- eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie
- c)
- die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,
- 7.
- der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
- 8.
- sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
- 9.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
- 10.
- der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.
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Zitierungen von § 55 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 AwSV Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
... nach § 46 fehlerhaft durchgeführt hat, nicht aufhebt, 3. Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9 , § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ...
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