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§ 55 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.
- die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
- die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4.
- das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
- 5.
- die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
Zitierungen von § 55 BDSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 BDSG Benachrichtigung betroffener Personen
... so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die in § 55 genannten Angaben, 2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 3. die für ...
§ 59 BDSG Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
... zu setzen, wie verfahren wurde. (3) Die Erteilung von Informationen nach § 55 , die Benachrichtigungen nach den §§ 56 und 66 und die Bearbeitung von Anträgen nach ...
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