Artikel 55 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 55 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 55 ändert mWv. 1. Januar 2025 AÜG § 12, § 14

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.

b)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Urkunde" durch die Wörter „dem Vertrag" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.



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