§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1)
1Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen.
2Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden.
3§ 7 gilt entsprechend.
4Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
5Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. 4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3)
1§ 53 Absatz 4 Satz 3 und
§ 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
2Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
Frühere Fassungen von § 55 BRAO
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interne Verweise§ 173 BRAO Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei (vom 01.08.2021) ... (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei ( § 55 ). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die ... in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55 , unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. (3) Für die Bestellung ...
Zitat in folgenden NormenRechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 14a RDG Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater (vom 01.01.2025) ... § 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben. 20. § 54 wird aufgehoben. 21. § 55 wird die folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" ... (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55 ). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der ... Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55 , unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. (3) Für die Bestellung eines ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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