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§ 55 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 55 Aufzeichnung der Abrufe
§ 55 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
- A.
- Überwachung des Straßenverkehrs
- B.
- Grenzkontrollen
- C.
- Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen
- D.
- Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
- E.
- Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
- F.
- Sonstige Anlässe.
(2) 1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. 2Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:
- 1.
- das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,
- 2.
- der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.
(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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Zitierungen von § 55 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 FeV Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 02.08.2021)
§ 56 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 19.01.2013)
... 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Missbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend ...
§ 58 FeV Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
... Verfahren abgerufen werden. § 52 Absatz 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend ...
§ 61 FeV Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes (vom 01.05.2014)
... Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden. (7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ...
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