§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 55 Nicht bestandene Diplomprüfung



Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen, sowie jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Leistungsübersicht.



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