Tools:
Update via:
§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
|
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
|
§ 55 Nicht bestandene Diplomprüfung
Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen, sowie jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Leistungsübersicht.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/55_GADVDV.htm