(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
- 1.
- den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
- 2.
- die Aufgaben der Handwerksinnung,
- 3.
- den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
- 4.
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
- 5.
- die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
- 6.
- die Bildung des Vorstands,
- 7.
- die Bildung des Gesellenausschusses,
- 8.
- die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
- 9.
- die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
- 10.
- die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
- 11.
- die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.
§ 89 HwO ... Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die ... 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10, 2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3. § 60 und § ...