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§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- 2.
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- 3.
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
- 4.
- Kriminalistik.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt
- 1.
- für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 jeweils 120 Minuten,
- 2.
- für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils 180 Minuten.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
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