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§ 55 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 55 Zugangsvereinbarungen
§ 55 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen, die Leistungen nach § 54 nachfragen, unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach Geltendmachung des Zugangsbegehrens, ein Angebot für eine Zugangsvereinbarung abzugeben.
(2) 1Vereinbarungen über Zugangsleistungen nach § 54 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten von Chancengleichheit und Billigkeit genügen. 2Das nach § 54 verpflichtete Unternehmen hat insbesondere anderen Anbietern, die gleichwertige Postdienstleistungen erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten sowie Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Qualität bereitzustellen wie für seine eigenen Produkte oder für seine Tochter- oder Partnerunternehmen.
(3) 1Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat den zum Zugang berechtigten Anbietern alle für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie die zu zahlenden Entgelte. 2Über die Änderung von Bedingungen und Entgelten nach Satz 1 sind Nachfrager von Zugangsleitungen frühzeitig zu informieren.
(4) Geschlossene Zugangsvereinbarungen sowie Änderungen geschlossener Zugangsvereinbarungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(5) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest,
- 1.
- in welchem Umfang und in welcher Form Informationen nach Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und
- 3.
- in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Zugangsvereinbarungen nach Absatz 4
Zitierungen von § 55 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 PostG Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
... eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, ...
§ 57 PostG Anordnung durch die Bundesnetzagentur
... Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt, 13. entgegen § 52 Absatz 3 Satz 1 oder § 55 Absatz 4 eine Kostenrechnungsunterlage, eine Zugangsvereinbarung oder eine Änderung nicht, nicht ...
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