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§ 55 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 55 Vergütung für ergänzende Leistungen



(1) 1Die Erbringer der in § 43 Absatz 1 genannten ergänzenden Leistungen haben Anspruch auf Vergütung. 2Der Anspruch ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen.

(2) Die Höhe der Vergütung für besondere psychotherapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 richtet sich

1.
nach § 21 Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) und

2.
1nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 11 der Gebührenordnung für Ärzte findet keine Anwendung.

(3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen für Zahnersatz nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 richtet sich

1.
nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung und

2.
nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB).

(4) 1Ist eine Leistung nicht von einer in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebührenordnung erfasst, so erfolgt eine angemessene Vergütung in Anlehnung an die genannten Gebührenordnungen. 2Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

(5) Für besondere heilpädagogische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 3 erhalten die Leistungserbringer eine angemessene Vergütung.

(6) 1Die Höhe der Vergütung für besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Absatz 2 Nummer 4 richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Kosten für besondere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittel, bei denen der Festbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe übernommen.

(7) Die Höhe der Vergütung für besondere über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung nach § 43 Absatz 2 Nummer 5 richtet sich nach § 17 des Gesetzes über die Entgelte für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen in der jeweils geltenden Fassung.



 

Zitierungen von § 55 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 143 SGB XIV Heil- und Krankenbehandlung (vom 01.01.2024)
... 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5. Die §§ 45, 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 2 AntiDHG Krankenbehandlung (vom 01.01.2024)
... gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
...  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 45, 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ...
Artikel 19 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... durch die Wörter „Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 13 wird wie ...