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§ 55 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten



(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.



 

Zitierungen von § 55 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang TEHG (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase