- 1.
- die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und
- a)
- der dazugehörigen Schutzzonen oder
- b)
- der Umgebung der Wasserfassungsanlage, wenn keine Schutzzonen festgesetzt sind und soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, und
- 2.
- die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
- 1.
- die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage, wenn das Gesundheitsamt eine Besichtigung für erforderlich erachtet, und
- 2.
- die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
(3)
1Das Gesundheitsamt entscheidet, in welcher Häufigkeit es die Überwachungen nach
§ 54 Absatz 1 Satz 1 durchführt.
2Bei den folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt die Überwachungen mindestens in folgender Häufigkeit vorzunehmen:
- 1.
- bei zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen einmal jährlich oder, wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat und das Gesundheitsamt eine Verringerung der Häufigkeit der Überwachungen für angemessen erachtet, in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal innerhalb von drei Jahren,
- 2.
- bei Eigenwasserversorgungsanlagen in Abständen von höchstens fünf Jahren,
- 3.
- bei mobilen Wasserversorgungsanlagen
- a)
- in der Regel einmal innerhalb von drei Jahren, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, und
- b)
- in der Regel viermal jährlich, wenn es sich um Wassertransport-Fahrzeuge handelt, und
- 4.
- bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in der Regel einmal jährlich, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden.
(4) Die Überwachungen sollen nicht vorher angekündigt werden.
(5)
1Das Gesundheitsamt legt den Umfang der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 fest.
2In Bezug auf Parameter, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasserinstallation nachteilig verändern können, sind im Rahmen der Überwachung für das Trinkwasser aus den Trinkwasserinstallationen im jeweiligen Wasserversorgungsgebiet repräsentative Untersuchungen des Trinkwassers mindestens in der sich aus
Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit zu veranlassen.
3Parameter, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der jeweiligen Trinkwasserinstallation nachteilig verändern können, sind grundsätzlich insbesondere die in
Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter sowie die Indikatorparameter Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius.
4Für die Untersuchungen nach Satz 2 sind Stichproben an Entnahmestellen für Trinkwasser von Gebäudewasserversorgungsanlagen und von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen ohne eigene Wassergewinnung zu nehmen.
5Über die Anforderungen nach
§ 42 hinaus darf es sich nicht um Netzproben handeln.
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 900 Euro 9.3 Prüfung einer ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.150 Euro 9.4 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.500 Euro 9.5 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.700 Euro 9.6 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 2.300 Euro 9.7 Prüfung einer mobilen ... Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 500 Euro 9.8 Infektionshygienische ... in einem Schienenfahrzeug § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 450 Euro 9.10 Infektionshygienische ... Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 3.600 Euro Abschnitt 10 ...