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§ 55a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 55a Erstattung von Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
- 1.
- dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
- 2.
- für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
- 3.
- für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.
(2) 1Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
- 1.
- für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
- 2.
- für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 55a EEG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55a EEG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55a EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 82 EEG 2023 Verbraucherschutz (vom 01.01.2017)
... gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 16.05.2024)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere a) zur ... Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen ... zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 88e EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (vom 01.01.2023)
... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a , insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie, ...
§ 88f EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 01.01.2023)
... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a , insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie, ...
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 3 InnAusV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 01.01.2023)
... sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des ...
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 15 WindSeeG Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (vom 01.01.2023)
... Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. Hierbei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a , insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie, ... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a , insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie, ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen". n) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 55b Rückforderung". ... 2 wird die Angabe „18" durch die Angabe „24" ersetzt. 73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: „§ 55b Rückforderung ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Wörter „oder die Feststellung der Pönale" eingefügt. 94. In § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... bei Ausschreibungen für Solaranlagen § 55 Pönalen § 55a Erstattung von Sicherheiten". c) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende ... in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt. § 55a Erstattung von Sicherheiten (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die ... die Angabe „§§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a " ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. zur ... erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ... der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere a) ... Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ... die Buchstaben a bis k vorzulegen sind, 4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte für ... Nachweise, 5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55 und 55a Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen ... und 39h, 40 bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53 und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 anzuwenden, 2. für Strom aus Freiflächenanlagen, denen ... worden ist, a) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 bis 55a anzuwenden; b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Freiflächenanlage vor ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a , 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen ...
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