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§ 55b - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern
(1) 1Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. 2Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. 3Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. 4In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1.
- das Geburtsdatum des Mitglieds,
- 2.
- die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung,
- 3.
- der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
- 4.
- die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Die Pflegekassen müssen ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1 erstatten. 2Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. 3Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.
Text in der Fassung des Artikels 34 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 28. März 2024
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Frühere Fassungen von § 55b SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2024 | Artikel 34 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55b SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55b SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 34 WaChaG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... werden nach der Angabe zu § 55 die folgenden Angaben zu den §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur ... der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern". 2. Nach ... bei Selbstzahlern". 2. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur ... eine frühere Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig. § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern (1) Die ...
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