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§ 565 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 565 Leitentscheidung



(1) 1Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. 2Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) In dem Beschluss wird

1.
festgestellt, dass die Revision beendet ist, und

2.
eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.

(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.



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Frühere Fassungen von § 565 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2024Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
vom 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 565 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 565 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 72 ArbGG Grundsatz (vom 31.10.2024)
... der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme der §§ 552b, 565 und 566 entsprechend. (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 ...

Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 155 FGO (vom 31.10.2024)
... sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des ...

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 202 SGG (vom 31.10.2024)
... dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des ...

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 173 VwGO (vom 31.10.2024)
... dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers." 19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt: „Die Revision kann ohne Einwilligung des ...

Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Artikel 1 LeitEntschEG Änderung der Zivilprozessordnung
...  „§ 555 Anwendbare Vorschriften". c) Die Angabe zu § 565 wird wie folgt gefasst: „§ 565 Leitentscheidung". 2. Dem ... c) Die Angabe zu § 565 wird wie folgt gefasst: „ § 565 Leitentscheidung". 2. Dem § 148 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden." 5. § 565 wird wie folgt gefasst: „§ 565 Leitentscheidung (1) Endet die ... werden." 5. § 565 wird wie folgt gefasst: „ § 565 Leitentscheidung (1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne ...
Artikel 4 LeitEntschEG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" ...
Artikel 5 LeitEntschEG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" ...
Artikel 6 LeitEntschEG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" ...