In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach
§ 54 Absatz 2 auf Antrag über die in
§ 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.