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§ 56 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 56 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung G. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 56 GEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen. f) Die Angaben zu den §§ 52 bis 56 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 52 (weggefallen) ... § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) § 56 (weggefallen) ". g) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt: ... Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen. 20. Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst: „§ 52 (weggefallen) § 53 ... (weggefallen) § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) § 56 (weggefallen) ". 21. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: ... Absatz 1" durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „ § 56 " durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 oder § 9a" ersetzt. b) ... 41" gestrichen. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56 " durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a" ... oder". bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56 " durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a" ...
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