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§ 56 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 56 Abschlusszeugnis
(1) 1Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:
- 1.
- die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
- 3.
- die Abschlussnote.
(3) Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses wird zur Personalgrundakte genommen.
(4) 1Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 3Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 52 Absatz 3 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
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