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§ 56 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 56 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat
- 1.
- durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder
- 2.
- durch lebenslanges Lernen.
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
Zitierungen von § 56 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 HebG Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
... vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen ...
Zitat in folgenden Normen
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 44 HebStPrV Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
... eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 56 des Hebammengesetzes durch Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen ...
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