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§ 56 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 56 Ermächtigungen
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland oder die Europäische Union, auch in ein Lagerhaus
- 1.
- auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken,
- 2.
- abhängig zu machen von
- a)
- der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss für den Menschen,
- b)
- der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen,
- c)
- einer Zulassung, einer Registrierung, einer Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung, die Genehmigung und die Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
- d)
- der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten dafür festzulegen,
- e)
- einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeitskontrolle oder einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu erlassen,
- f)
- der Begleitung durch
- aa)
- eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder durch eine vergleichbare Urkunde oder durch Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln,
- bb)
- Nachweise über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- g)
- einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
- h)
- der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,
- i)
- der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- j)
- der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungspflichten zu regeln.
- 1.
- die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle oder von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
- 2.
- die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1.
- Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das Inland,
- 2.
- Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
- 3.
- die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
- 4.
- vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
- 5.
- vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Erzeugnisse in das Inland oder über
- a)
- die Reinigung,
- b)
- die Desinfektion oder
- c)
- sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
- 6.
- Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- 7.
- die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte Lebensmittel in das Inland verbracht werden dürfen,
- 8.
- das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das Inland zu regeln.
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, nur über bestimmte Zollbehörden oder Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1.
- die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von
- a)
- einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- b)
- Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,
- c)
- dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
- d)
- einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
- e)
- einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,
- f)
- einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
- 2.
- für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10. August 2021
Frühere Fassungen von § 56 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 LFGB Verbringungsverbote (vom 04.08.2011)
... nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse ... mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. ... zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. ...
§ 57 LFGB Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland (vom 10.08.2021)
... Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56 Abs. 1 oder 2 zu erlassen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ...
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
... § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ... mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 57a Absatz 1 oder b) § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder einer ...
§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022)
... 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 , oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 ... oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 , oder § 57 Abs. 8 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Lebensmittel-und-Futtermittel-Verbringungs-Verordnung (LFVV)Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und ZoonoseerregernArtikel 4 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1871; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der FuttermittelverordnungB. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der DiätverordnungV. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher VerordnungenV. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 756
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-VerordnungV. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-AufgabenübertragungsverordnungV. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-EinfuhrverbotsverordnungV. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das InlandV. v. 19.06.2007 BGBl. I S. 1183
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Fünfzigste Verordnung zur Änderung der FuttermittelverordnungV. v. 25.03.2015 BGBl. I S. 362; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher VerordnungenV. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der FuttermittelverordnungV. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der KäseverordnungV. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher VerordnungenV. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-EinfuhrverbotsverordnungV. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher EinfuhrvorschriftenV. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2340, 2009 I S. 36
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher VerordnungenV. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von LebensmittelnV. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in ProduktverordnungenV. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften zum Schutz vor der Bovinen Spongiformen EnzephalopathieV. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2186
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische UnionV. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte LebensmittelV. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-VerordnungV. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der FuttermittelverordnungV. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher VerordnungenV. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher VerordnungenV. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher VerordnungenV. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 329
Berichtigung FuttMÄndVBer
... dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie - auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, des ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 1 3. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden." 10. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und g wird jeweils das Wort „von" gestrichen. ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 97 11. ZustAnpV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... vor Nummer 1, § 46 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 5 Satz 3, § 55 Absatz 3 Satz 3, § 56 Absatz 1 Satz 3 , § 57 Absatz 7 Satz 2, § 57a Absatz 2, § 62 Absatz 2, § 65 Satz 2 und § ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 4 und 5. 32. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 5 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... wird nach den Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " die Angabe „, § 57a Absatz 1" eingefügt. b) Absatz 2 wird ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt. (3) In § 56 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... gelegen ist." e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 42. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 67 10. ZustAnpV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... ersetzt. 9. In § 51 Absatz 5 Satz 3, § 55 Absatz 3 Satz 3, § 56 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 7 Satz 2 und § 62 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... geregelt." c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6. 32. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, jeweils im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 493; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Eingangsformel MelaminEFVV
... mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, - auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz ...
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