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§ 56 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 56 Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht



(1) 1Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden ist. 3Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.

(2) 1Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

(3) 1Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich persönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und Markenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen. 2Hat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prüfungsakte zur Verfügung zu stellen.