(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5, die Berücksichtigung digitaler Lehrformate sowie genderspezifische Kompetenzvermittlung,
- 2.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, hierzu zählen insbesondere jeweils die konkrete Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung, die Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,
- 3.
- das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3, einschließlich der Anrechnung von im Ausland durchgeführten Einsätzen, und über die Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
- 4.
- das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
- 5.
- das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, und
- 6.
- das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1.
2Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
3Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2)
1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach
§ 2 in Verbindung mit den
§§ 40,
41 oder
42 beantragen, Folgendes zu regeln:
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- 4.
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2, das Nähere zu den Prüfungen, zur konkreten Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, zum Bestehen der Prüfung und zur Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
- 5.
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
2Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den
§§ 44 bis 48 zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach
§ 48a oder nach
§ 48b stellen, Folgendes zu regeln:
- 1.
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der partiellen Berufsausübung, insbesondere
- a)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a,
- b)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- c)
- die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und
- 2.
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5 sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach
§ 39a; dies betrifft insbesondere
- 1.
- die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach den §§ 27 und 39a,
- 2.
- das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets nach den §§ 29 bis 31 sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,
- 3.
- die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,
- 4.
- die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 Absatz 5 und 6,
- 5.
- die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 35
einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen und hochschulischen Ausbildung in der Pflege erforderlich ist.
(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhalte nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.
(5)
1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397