§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen
(1) Bei den übrigen Kapitalanlagen ist der Zeitwert vorbehaltlich Absatz 5 der Freiverkehrswert.
(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen handelt es sich bei dem Freiverkehrswert um den Börsenkurswert am Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Börsentag ist, um den Börsenkurswert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag.
(3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden anderen Kapitalanlagen gilt, sofern für diese ein Markt vorhanden ist, als Freiverkehrswert der Durchschnittswert, zu dem sie zum Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.
(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Kapitalanlagen, die in Absatz 2 oder 3 genannt werden, veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
(5) Kapitalanlagen sind höchstens mit ihrem voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.
(6) Zusätzlich sind die jeweils angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.
interne Verweise§ 54 RechVersV Zeitwert der Kapitalanlagen (vom 01.01.2008) ... nach § 55 sowie 2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56. Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung ...
§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016) ... 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden; 3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden. (2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5 , § 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der ... 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) ...
Zitat in folgenden NormenPensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen , eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Zitate in aufgehobenen TitelnVersicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013) ... 5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte ...
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