§ 56 Informationspflichten Dritter
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.
interne Verweise§ 14 RennwLottG Aufzeichnungspflichten ... für die jeweilige Rennwette, 3. Name und Anschrift der beteiligten Dritten ( § 56 ) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1), 4. ...
§ 23 RennwLottG Aufzeichnungspflichten ... 1. Name und Anschrift des Wettenden, 2. Name und Anschrift der beteiligten Dritten ( § 56 ) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1), 3. ...
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